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   OLG Dresden, 09.11.2001 - WVerg 9/01   

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https://dejure.org/2001,2158
OLG Dresden, 09.11.2001 - WVerg 9/01 (https://dejure.org/2001,2158)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09.11.2001 - WVerg 9/01 (https://dejure.org/2001,2158)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09. November 2001 - WVerg 9/01 (https://dejure.org/2001,2158)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachprüfungsverfahren nach einem Verstoß gegen die Vergabeverordnung; Nachprüfungsverfahren nach der Nichtdurchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens; Zusammenfallen von Zuschlagsentscheidung und Vertragsschluss in einem Rechtsakt zusammenfallen deutschem ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Vorinformation nach § 13 VgV: Bieterschützende Wirkung nur für die Beteiligten eines Vergabeverfahrens, nicht für außenstehende Dritte

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Sportforum

    Beschwerdebefugnis bei Zuschlagsnichtigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VgV § 13 S. 4
    Antragsbefugnis eines nicht am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmens

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer kann sich auf die Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 4 VgV berufen? (IBR 2002, 207)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2002, 351
  • VergabeR 2002, 138
  • ZfBR 2002, 308 (Ls.)
  • ZfBR 2002, 521 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • VK Sachsen, 23.05.2001 - 1/SVK/34-01

    Absendung der Vorinformation noch kein Verfahrensbeginn

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2001 - WVerg 9/01
    Tatsächlich laufe ihr Begehren auf eine Wiederaufnahme des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens 1/SVK/34-01 hinaus, nachdem ihr Schwesterunternehmen als Mitglied der dort unterlegenen Bietergemeinschaft bei deren übrigen Beteiligten eine Überprüfung der zu ihren Lasten ergangenen Entscheidung vor dem Beschwerdegericht nicht habe durchsetzen können.

    Denn hier stützt die Antragstellerin ihre Auffassung, dass die Arbeiten bisher nicht (wirksam) vergeben worden seien, auf die von der Vergabekammer im vorangegangenen Verfahren 1/SVK/34-01 getroffene Feststellung, dass der tatsächlich an einen Dritten nach durchlaufenem Vergabeverfahren erteilte Zuschlag wegen Verstoßes gegen § 13 VgV nach Maßgabe von dessen Satz 4 olgdresden-wverg0009-01 nichtig sei.

    Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag im Verfahren 1/SVK/34-01 zwar im Hinblick auf den Verstoß gegen § 13 VgV als zulässig, letztlich aber als unbegründet angesehen.

    Hat die Vergabekammer mithin im Verfahren 1/SVK/34-01 zutreffend entschieden, so liegt die fehlende Antragsbefugnis der Antragstellerin für das hier zu beurteilende Verfahren auf der Hand.

  • BayObLG, 01.10.2001 - Verg 6/01

    Durchführung des Nachprüfungsverfahrens durch Vergabekammer bei EU-weit

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2001 - WVerg 9/01
    Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung der Vergabesenate, dass der Ablauf dieser Frist allein nicht automatisch das Vergabeverfahren beendet (so schon BayObLG, Beschluss vom 21.05.1999, Verg 1/99, NZBau 2000, 49, 51; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 14.04.2000, Wverg 1/00, BauR 2000, 1591, 1593; olgdresden-wverg0009-01 Jaeger, NZBau 2001, 289, 299 m.w.N.; zuletzt BayObLG, Beschluss vom 01.10.2001, Verg 6/01, Umdruck S. 12), weil einerseits interessierte Bieter einer Fristverlängerung zustimmen können, andererseits § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A von der Möglichkeit eines Zuschlags nach Fristablauf selbst ausgeht.
  • OLG Jena, 22.11.2000 - 6 Verg 8/00

    Vorbeugender Rechtsschutz; Nachprüfungsantrag

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2001 - WVerg 9/01
    Grundsätzlich kann eine derartige Konstellation die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens rechtfertigen, weil es nicht in der Hand einer Vergabestelle liegen darf, das Risiko einer ggf. fehlerhaften Vergabeentscheidung dadurch zu vermeiden, dass sie die Einleitung eines - vorgeschriebenen - Vergabeverfahrens überhaupt unterlässt (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 22.11.2000, 6 Verg 8/00; zustimmend Jaeger, NZBau 2001, 289, 291).
  • OLG Dresden, 14.04.2000 - WVerg 1/00

    Anfechtungsbefugnis eines Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2001 - WVerg 9/01
    Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung der Vergabesenate, dass der Ablauf dieser Frist allein nicht automatisch das Vergabeverfahren beendet (so schon BayObLG, Beschluss vom 21.05.1999, Verg 1/99, NZBau 2000, 49, 51; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 14.04.2000, Wverg 1/00, BauR 2000, 1591, 1593; olgdresden-wverg0009-01 Jaeger, NZBau 2001, 289, 299 m.w.N.; zuletzt BayObLG, Beschluss vom 01.10.2001, Verg 6/01, Umdruck S. 12), weil einerseits interessierte Bieter einer Fristverlängerung zustimmen können, andererseits § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A von der Möglichkeit eines Zuschlags nach Fristablauf selbst ausgeht.
  • BayObLG, 21.05.1999 - Verg 1/99

    Zur Verlängerung der Zuschlagsfrist im Vergabeverfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2001 - WVerg 9/01
    Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung der Vergabesenate, dass der Ablauf dieser Frist allein nicht automatisch das Vergabeverfahren beendet (so schon BayObLG, Beschluss vom 21.05.1999, Verg 1/99, NZBau 2000, 49, 51; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 14.04.2000, Wverg 1/00, BauR 2000, 1591, 1593; olgdresden-wverg0009-01 Jaeger, NZBau 2001, 289, 299 m.w.N.; zuletzt BayObLG, Beschluss vom 01.10.2001, Verg 6/01, Umdruck S. 12), weil einerseits interessierte Bieter einer Fristverlängerung zustimmen können, andererseits § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A von der Möglichkeit eines Zuschlags nach Fristablauf selbst ausgeht.
  • VK Sachsen, 22.08.2001 - 1/SVK/79-01

    § 115 Abs. 3 GWB setzt Rechtsschutzbedürfnis voraus

    Auszug aus OLG Dresden, 09.11.2001 - WVerg 9/01
    olgdresden-wverg0009-01 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen:-WVerg 0009/01 1/SVK/79-01 1.Vergabekammer Verkündet am 09.11.2001.
  • OLG Jena, 16.07.2003 - 6 Verg 3/03

    Vorabinformation; Rügebefugnis; Nichtigkeit

    In diesem Sinne habe bereits das OLG Dresden mit seinen Entscheidungen vom 09.11.2001 (WVerg 9/01) und 14.02.2003 (WVerg 11/01) erkannt.

    Soweit die Antragstellerin das Erfordernis einer Divergenzvorlage nach § 124 Abs. 2 GWB auf die Beschlüsse des OLG Dresden vom 09.11.2001 (WVerg 9/01) und vom 14.02.2003 (WVerg 11/01) stützt, sind die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

    Im ersten Fall (WVerg 9/01) hatte ein am Ausschreibungsverfahren nicht beteiligtes Unternehmen das Vergabeüberprüfungsverfahren eingeleitet, indem es eine die Bieterrechte verletzende Nichtbeachtung des § 13 S. 1 VgV mit der Folge einer Vertragsnichtigkeit im Sinne des § 13 S. 4 VgV a.F. geltend gemacht hatte.

  • OLG Düsseldorf, 25.06.2003 - U (Kart) 36/02

    Obsiegender Bieter kann sich nicht auf § 13 Satz 4 VgV berufen

    Auch das Oberlandesgericht Dresden hat in seinem Beschluss vom 9.11.2001 (VergabeR 2002, 138 - "Sportforum") die Nichtigkeitsfolge zumindest dahingehend begrenzt, dass sich ein an dem ursprünglichen Vergabeverfahren nicht beteiligtes Unternehmen auf die Nichtigkeit der Zuschlagserteilung nach § 13 Satz 4 VgV (a. F.) im Rahmen des Primärrechtsschutzes nicht berufen könne.
  • OLG Dresden, 14.02.2003 - WVerg 11/01

    Vorabinformation; Nichtigkeit des Zuschlages

    Der Antragsteller eines solchen Nachprüfungsverfahrens wäre von vornherein außerstande, angesichts eines im Übrigen vollständig vergaberechtskonform abgelaufenen Vergabeverfahrens anzugeben, was er bei rechtzeitiger Information im Sinne des § 13 VgV inhaltlich mit Erfolg hätte beanstanden wollen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.11.2001, WVerg 9/01, VergabeR 2002, 138).

    Dieser Zweck legt nicht nur den vom Senat an anderer Stelle (Beschl. v. 09.11.2001 a.a.O.) gezogenen Schluss nahe, dass die Berufung auf eine Verletzung der dem Auftraggeber obliegenden Pflichten aus § 13 VgV und auf die sich daraus etwa ergebenden Rechtsfolgen nur den Beteiligten des vorangegangenen Vergabeverfahrens (samt denen, die hieran vergaberechtskonform hätten beteiligt werden müssen), nicht aber außenstehenden Dritten möglich ist.

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